Neue Version der Strahlenschutzverordnung: Was sich ändert

Am 10. Januar 2024 wurde die überarbeitete Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) veröffentlicht. Diese Version bringt zahlreiche Änderungen mit sich, die sowohl die beruflich exponierten Personen als auch die Institutionen, die sich mit

Anpassung der Berufsbezeichnung für MT-R

Eine der grundlegenden Änderungen betrifft die Berufsbezeichnung für Medizinisch-Technische Radiologieassistenten (MT-R). Diese wurde in der gesamten Verordnung angepasst, um aktuellen Standards gerecht zu werden und Missverständnisse zu vermeiden. Diese Anpassung spiegelt die fortschreitende Entwicklung und Spezialisierung dieses Berufszweigs wider.

Änderungen in der Anerkennung von Kursen (§51)

Die Anerkennung von Kursen im Strahlenschutzbereich obliegt nun der Behörde, die für den Sitz des Kursanbieters zuständig ist. Bisher war die Behörde am Ort der Kursstätte verantwortlich. Dies bedeutet, dass auch bei Online-Kursen die Behörde des Anbietersitzes zuständig ist. Wichtig ist, dass die zuständige Behörde der Kursstätte mindestens vier Wochen vor Kursbeginn mit dem Anerkennungsbescheid informiert wird. Diese Änderung soll die Bürokratie vereinfachen und für mehr Klarheit sorgen.

Zutritt zu Sperrbereichen (§53)

In §53 wurde klargestellt, dass Personen, die ionisierende Strahlung zur Intervention anwenden, der Zutritt zu Sperrbereichen ausdrücklich erlaubt ist. Dies betrifft beispielsweise medizinisches Personal bei Notfalleinsätzen und sorgt für rechtliche Sicherheit in solchen Situationen.

Ermittlung der Körperdosis und Definition „Flug“ (§64 und §71)

Für das fliegende Personal wurden in §64 und §71 spezifische Regelungen getroffen. Die Definition „Flug“ wurde konkretisiert, was die Ermittlung der Körperdosis für beruflich exponierte Personen im Luftfahrtsektor präzisiert. Dies stellt sicher, dass die Strahlenexposition korrekt erfasst und bewertet wird.

Erleichterungen bei der Vergabe von Sondergenehmigungen (§68)

Die Änderungen in §68 bringen Erleichterungen zur Vergabe von Sondergenehmigungen durch die Genehmigungsbehörde mit sich. Dies ermöglicht eine flexiblere Handhabung und schnellere Reaktionen auf besondere Situationen.

Strahlenschutzkleidung und -ausrüstung (§75)

In §75 wurde explizit festgelegt, dass der Strahlenschutzverantwortliche (SSV) für das Tragen von Strahlenschutzkleidung und -ausrüstung zu sorgen hat. Obwohl dies logisch erscheint, war es bislang nicht eindeutig in der Verordnung verankert. Diese Klarstellung trägt zur Erhöhung der Sicherheit bei.

Konstanzprüfung (§116)

Die zuständigen Behörden haben nun das Recht, die Zeitabstände für Konstanzprüfungsfristen festzulegen, wenn es für den Schutz notwendig ist. Diese Regelung in §116 erlaubt eine flexiblere Anpassung der Prüfintervalle an spezifische Anforderungen und Gegebenheiten.

Risikobeurteilung von Strahlenbehandlungen (§126)

§126 sieht nun vor, dass Risikobeurteilungen von Strahlenbehandlungen mindestens alle drei Jahre erneuert werden müssen. Dies stellt sicher, dass die Sicherheitsstandards kontinuierlich überprüft und aktualisiert werden.

Qualitätssicherung und Datenübermittlung (§130)

Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung in §130 wurden erweitert. Neben der Pflicht zur Übermittlung von Informationen dürfen nun auch personenbezogene Daten weitergegeben werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben dient. Dies verbessert die Zusammenarbeit zwischen den Ärztlichen Stellen und sorgt für eine höhere Qualitätssicherung.

Anwesenheit berechtigter Personen (§145)

In §145 wurde klargestellt, dass berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen vor Ort anwesend sein müssen. Diese Regelung beendet die Diskussionen darüber, wo sich die berechtigten Personen befinden müssen und schafft klare Verhältnisse.

Verlängerung und Vernichtung von Strahlenpässen (§174)

Die Regelung zur Verlängerung und Vernichtung von Strahlenpässen wurde in §174 aktualisiert. Ein gültiger Strahlenpass kann nun bis zu fünf Jahre verlängert werden. Zudem kann die zuständige Behörde einen Strahlenpass nach zehn Jahren nach Ende seiner Gültigkeit vernichten, wenn dieser dem Inhaber nicht zurückgegeben werden konnte.

Ermächtigte Ärzte und Sachverständige (§175 und §183)

Ermächtigte Ärzte, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches ihrer Ausstellungsbehörde tätig sind, müssen dies der zuständigen Behörde des Tätigkeitsortes vor Aufnahme der Tätigkeit mitteilen und die Ermächtigung übermitteln (§175). Gleiches gilt für behördlich bestimmte Sachverständige (§183). Dies stellt sicher, dass die Behörden über alle Tätigkeiten informiert sind und entsprechend reagieren können.

Nutzung und Inbetriebnahme von Geräten (§195)

In §195 wurde eine Staffelung der Nutzung nach Datum der Inbetriebnahme und Verwendung des jeweiligen Gerätes eingeführt. Dies ermöglicht eine bessere Kontrolle und Verwaltung der eingesetzten Geräte im Strahlenschutzbereich.

Fazit

Die neue Version der Strahlenschutzverordnung bringt zahlreiche Änderungen und Anpassungen mit sich, die auf eine Verbesserung der Sicherheit und Effizienz im Strahlenschutz abzielen. Durch die klareren Regelungen und die Anpassungen an aktuelle Anforderungen wird die Verordnung den modernen Gegebenheiten gerecht und sorgt für mehr Rechtssicherheit in diesem sensiblen Bereich.

 
 

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